- Erörterung des Sach- und Rechtsstands im Einspruchsverfahren
- 1. Gesetzliche Grundlage: § 364a AO.- 2. Inhalt: Auf Antrag des Einspruchführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand mündlich erörtern. Sofern die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält, können weitere Beteiligte, die sich auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, geladen werden.- 3. Zweck der Regelung: Förderung der einvernehmlichen Regelung der Einspruchverfahren und Fernhalten von Streitfällen von den Finanzgerichten. Ziel einer mündlichen Erörterung kann auch eine „tatsächliche Verständigung“ sein.- 4. Konsequenzen: Einem Antrag auf mündliche Erörterung sollte grundsätzlich entsprochen werden, es sei denn, die beantragte Erörterung dient offensichtlich nur der Verfahrensverschleppung. Keine Verpflichtung zur mündlichen Erörterung besteht, wenn das Finanzamt dem ⇡ Einspruch abhelfen will und solange das Einspruchsverfahren ausgesetzt ist oder ruht.- 5. Formen: Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden. Das Erscheinen der Geladenen kann nicht durch ⇡ Zwangsmittel erzwungen werden. Allerdings muss sich das Finanzamt im Hinblick auf die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses über die Identität des Gesprächspartners vergewissern.
Lexikon der Economics. 2013.